AGB

Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Allen unseren Lieferungen mit Unternehmern als Kunden liegen nachfolgende allgemeine Lieferbedingungen zugrunde. Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

2. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist nicht gestattet.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder spätere Geschäfte.

4. An eine uns gegenüber abgegebene Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang bei uns gebunden. Eine solche Bestellung wird von uns nur durch schriftliche Erklärung, durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung angenommen; für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§ 151 BGB).

5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen, gültigen Mehrwertsteuer ab Ölbronn-Dürrn zuzüglich Fracht, Montage und Verpackung. Sind keine festen Preise vertraglich vereinbart, kommen die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preise zur Anrechnung. Vereinbarte Preise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertage gültigen Preise des Lieferanten berechnet.

6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handmustern und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Kunden daran sind ausgeschlossen.

7. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der Mengen, für die sie bestätigt sind. Wir sind berechtigt, bei Abweichungen von der Bestellmenge nach billigem Ermessen die Preise anzupassen.

§ 2 Lieferung

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten sein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor.

2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag in Verzug ist. Die Lieferzeiten verlängern sich im übrigen um die Dauer einer Behinderung, die auf Ereignisse höherer Gewalt beruhen.

§ 3 Rahmenverträge (und –bestellungen)

Rahmenverträge bieten Ihnen und uns Sicherheit in Bezug auf Beschaffung, Preise und Lieferfristen. Die Definition und Identifikation eines solchen Vertrages erfolgt durch eindeutige Kennzeichnung des Vertragsdokumentes, vorab oder mit Erstbestellung (bspw. Andruck auf der Bestellung), mit der Bezeichnung „Rahmenvertrag“ oder „Rahmenbestellung“.

1. Preise

Die im Rahmvertrag vereinbarten Preise sind für die vereinbarte Laufzeit bindend. Der Lieferant behält sich jedoch vor, bei einer preislichen Abweichung einzelner Komponenten in Höhe von größer +/- 25 %, die Preise nach angemessener Ankündigung anzupassen.

2. Abnahmeverpflichtung für RHB und Fertigware

Ein Rahmenvertrag begründet immer eine Abnahmeverpflichtung des Bestellers über die im Rahmenvertrag bezeichneten Artikel.

Um die Lieferfähigkeit zu gewährleisten, unterhalten wir einen durchschnittlichen Sicherheitsbestand von 3 Monaten an Fertigware (bezogen auf die im Rahmenvertrag oder Liefervertrag genannten, jährlichen Abrufmengen). Die Abnahmeverpflichtung des Kunden bezieht sich auf alle vertraglich genannten Artikel und erstreckt sich somit auf einen Bestand von 3 Monaten.

Darüber hinaus unterhalten wir einen Bestand von 3 Monaten an RHB – und Halbfertigware (bezogen auf die im Rahmenvertrag genannten, jährlichen Abrufmengen). Die Abnahmeverpflichtung des Kunden bezieht sich in diesem Falle auf alle kundenspezifischen Komponenten, der vertraglich genannten Artikel und auf einen Bestand von 3 Monaten.

3. Lieferfristen

In Rahmen- und Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nicht anderes vereinbart, verbindliche Mengen spätestens sechs Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

4. Technische Änderungen

Technische Änderungen bedürfen einer erneuten Freigabe durch den Lieferanten und werden somit neu bewertet. In jedem Falle führt eine technische Änderung zu einer eindeutigen Artikelnummer und ein neuer Rahmenvertrag ist hierzu abzuschließen. Es gelten die unter 3. genannten Abnahme-verpflichtungen.

§ 4 Sachmängelhaftung

1. Für Mängel einer von uns gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.

2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsräume und solcher, die aufgrund chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, es sei denn, diese sind nach dem Vertrag Voraussetzung der Benutzung. Dasselbe gilt für seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen. Unwesentliche, produktionsbedingte oder naturgegebene Abweichungen in Farbe, Form, Aussehen oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Rechts- oder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht ist.

4. Unternehmen müssen uns offenkundige Mängel innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, widrigenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Für Unternehmen beträgt die allgemeine Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Gütern trifft den Kunden die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Die Gewährleistungsfrist auf Verschleißteile (z.B. Akkus, Akkusysteme sowie Tragetaschen und Gurte) beträgt sechs (6) Monate. Verbrauchsmaterial wie z.B. nicht wieder aufladbare Batterien, die regelmäßig ersetzt werden müssen, sind nicht Bestandteil der Gewährleistungspflicht.

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen daneben keine Angabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware dar.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben von dieser Klausel unberührt.

§ 5 Gesamthaftung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung.
Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper – und Gesundheitsschäden.

§ 6 Zahlung

1. Zahlungen für Lieferungen sind gemäß getroffener Vereinbarung, ohne nähere Vereinbarung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig und zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen haben so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.

2. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im übrigen sind wir berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.

6. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 können wir die Einziehungsermächtigung (VI/4) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

7. Die in den Nrn. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch ausreichende Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht oder Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, 3o % des vereinbarten Entgelts als Schadensersatz zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist. Dem Kunden steht der Nachweis frei, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die vorgenommene Pauschalierung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gegen diese zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nrn. 3 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. V/6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 8 Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.

5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt mit der Folge, Teilzahlung bezüglich der ausgelieferten Ware verlangen zu können. In diesen Fällen ist der Besteller entsprechend der geleisteten Teillieferung zur Entrichtung der hierauf entfallenden Vergütung entsprechend den Zahlungsbedingungen (V) verpflichtet. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Ölbronn-Dürrn Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Ölbronn-Dürrn Erfüllungsort. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist Ölbronn-Dürrn Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Wir widersprechen insbesondere einem Eigentumsvorbehalt in Geschäftsbedingungen, die uns gegenüber Verwendung finden sollen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Anbieter ist für die Dauer von mindestens 8 Wochen uns gegenüber an sein Angebot gebunden. Diese Frist berechnet sich ab Eingang des Angebots bei uns. Ergänzungen und Änderungen unserer Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Will der Lieferant eine Bestellung unsererseits, die ohne vorheriges Angebot des Lieferanten abgegeben wird, nicht annehmen, ist uns dies binnen einer Frist von einer Woche zu erklären, widrigenfalls unsere Bestellung als angenommen gilt.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 6 Abs. (3).

(3) Die Abtretung der Rechte aus dem von uns mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag ist nicht gestattet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Alle mit uns vereinbarten Preise sind Festpreise für die Laufzeit der betreffenden Vereinbarung. Die vereinbarten Preise enthalten alle anfallenden Fracht-, Transport- Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Transportversicherung wird vom Lieferanten bis zu unserer Abnahmestelle getragen. Die Kosten für die Verpackungsentsorgung werden dem Lieferanten zu Selbstkosten berechnet.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Falls nicht in gesonderter Vereinbarung abweichende Zahlungsbedingungen festgelegt werden, gilt als vereinbart, dass Rechnungen des Lieferanten frühestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung bei uns (Eingangsstempel) fällig werden. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang sind wir berechtigt, wegen vorfälliger Zahlung 3% Skonto abzusetzen. Wir sind Dekadenzahler. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs nicht oder nicht vertragsgemäß geliefert, beginnt vorgenannte Frist erst mit Eingang der Ware und/oder Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes.

(5) Zahlungen unsererseits erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf ein in Geschäftsbriefen des Lieferanten genanntes Konto. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangstempel. Die Gefahr zufälligen Untergangs bei Zahlungsmitteln trägt der Empfänger.

(6) Soweit uns eigene Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten zustehen, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Ansprüche sowie die Möglichkeit der Aufrechnung.

§ 4 Lieferzeit

(1) Bei Lieferungen werden mehr- oder Mindermengen sowie Teillieferungen nur bei schriftlicher Vereinbarung als vertragsgemäß akzeptiert. Alle Lieferungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, frei Haus an die von uns angegebenen Adresse zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(2) Bei allen Lieferungen geht die Gefahr erst mit Übergabe derWare an uns auf uns über.

(3) Erkennt der Lieferant bei ihm eintretende Lieferstörungen, ist er bei Erkennen verpflichtet, uns diese unverzüglich per Telefax anzuzeigen; etwa vereinbarte Termine, insbesondere Fixtermine, bleiben davon unberührt. Unterläßt er oder verspätet er diese unverzügliche Anzeige, hat er unbeschadet aller weiteren Ansprüche alle aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstanden Schäden uns zu ersetzen.

(4) Sind Fixtermine im Sinne der 361 BGB, 376 HGB vereinbart, so sind wir bei Fristüberschreitung nach unserer Wahl berechtigt, von dem betreffenden Liefervertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Erfüllungsanspruchs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Warenwerts der nicht bis zum Fixtermin ausgelieferten Waren für jede Woche des Verzuges bis zu einer Obergrenze von 20 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 5 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Haftungsbegrenzungen des Lieferanten dem Grunde oder der Höhe nach sind ausgeschlossen.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die zu den einzelnen Artikeln gehörenden technischen Spezifikationen sind Bestandteil des betreffenden Liefervertrages und gelten auch für Ergänzungen bzw. Nachbestellungen. Bei Lieferung nach Muster muß die Ware den Spezifikationen, Eigenschaften und Normen des Musters entsprechen.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei Mängeln beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 6 Leistungen durch Dritte, Vertrauensschutz

(1) Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, auch die Qualifikationen seiner Vorlieferanten nachzuweisen und eine Billigung des jeweiligen Vorlieferanten durch uns herbeizuführen. Wir werden von dieser Möglichkeit nur aus sachlichem Grunde, insbesondere zur frühzeitigen Sicherstellung der vertragsgemäßen Lieferung Gebrauch machen.

(2) Der Lieferant hat ansonsten seine Leistungen selbst zu erbringen und bedarf zum Einsatz von Subunternehmern unsere vorherigen Zustimmung. Veränderungen am Liefergegenstand, seiner Verpackung, Zusammensetzung, Technik etc. gegenüber dem bei Vertragsabschluß zugrundeliegenden Standard ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

(3) Von uns zur Verfügung gestellte oder in unserem Auftrag angefertigte Zeichnungen, Konstruktionen, Muster, Beschreibungen und Aufzeichnungen sind unser Eigentum und entsprechend unseren Hinweisen zu behandeln und aufzubewahren. Sie sind sofort nach Beendigung des Auftrags an uns zurück- bzw- herauszugeben; jegliche Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten hieran sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu verwenden. Sie dürfen Dritten auch nach Abwicklung der Aufträge weder zugänglich gemacht noch für diese genutzt werden. Erzeugnisse, die nach diesen Unterlagen oder mit unseren Werkzeugen oder nach diesen nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder im eigenen Betrieb ohne unsere Zustimmung verwendet noch Dritten gegenüber feilgehalten oder geliefert werden. Für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,– verwirkt; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) Werkzeuge, die (auch anteilig) uns berechnet werden, werden für uns gemäß § 950 BGB hergestellt und mit der Herstellung unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Werkzeuge, die (auch anteilig) uns berechnet werden, werden für uns gemäß § 950 BGB hergestellt und mit der Herstellung unser Eigentum.

(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Bearbeitungen / Lohnveredelungen

(1) Für sämtliche von uns in Auftrag gegebenen Bearbeitungsverträge gelten ergänzend die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bearbeiters,die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Die Bearbeitung der Teile erfolgt nach unseren Liefervorschriften, in denen die genauen Qualitätskriterien aufgeführt sind. Diese Liefervorschriften sind Bestandteil des Vertrages. Der Bearbeiter steht dafür ein, dass die Qualitätskriterien jeweils eingehalten sind. Sieht sich der Bearbeiter nicht in der Lage, die Qualitätskriterien einzuhalten, so hat er dem Besteller unverzüglich nach Eingang der zu bearbeitenden Teile hiervon Mitteilung zu machen.

(3) Der Bearbeiter ist verpflichtet, das angelieferte Material daraufhin zu prüfen, ob es die Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien aufweist. Ist dies nicht der Fall, so wird der Besteller durch den Bearbeiter unverzüglich schriftlich informiert. Erfolgt keine entsprechende unverzügliche gegenteilige Information durch den Bearbeiter, so gilt das Material als vertragsgemäß.

(4) Die in den Bestellungen angegebenen Lieferzeiten sind für den Bearbeiter verbindlich, es sei denn, daß ihnen unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Verzögert sich bei mehreren aufgrund eines Auftrags gelieferten Teilmengen die Anlieferung des Materials durch den Besteller, so verlängert sich eine vertraglich vereinbarte Bearbeitungsfrist entsprechend. Auf die Verbindlichkeit der getroffenen Bearbeitungszeit hat dies keinen Einfluß.

(5) Entsprechen die Werkleistungen des Bearbeiters nicht den gemäß Ziffer 2 vereinbarten Qualitätskriterien und wird vom Bearbeiter die Nachbesserung der nicht qualitätsgerechten Teile innerhalb von einer Woche nicht durchgeführt, so ist der Besteller berechtigt, einen Dritten mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und die hierfür entstehenden branchenüblichen Kosten vorschüsslich von dem Bearbeiter zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

(6) Bei berechtigten Bedenken des Bestellers hinsichtlich der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien ist der Bearbeiter verpflichtet, dem Besteller auf seine Kosten ein Gutachten über die Einhaltung der Qualitätskriterien zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so hat er die durch die Einholung des Gutachtens durch den Besteller entstehenden Kosten diesem zu ersetzen.

(7) Sachmängelansprüche wegen Nichteinhaltung der Qualitätskriterien verjähren in 36 Monaten seit Auslieferung der bearbeiteten Teile an den Abnehmer des Bestellers.

(8) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von Ansprüchen oder die Aufrechnung mit solchen des Bearbeiters ist ausgeschlossen, es sei denn, diese seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung der Ansprüche aus diesem Vertrag ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers zulässig.

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Auf unsere Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ist Deutsches Recht anzuwenden; die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinemWohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 1 Vertragsschluss

Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer mit einem Reparaturauftrag gesendeten Geräte werden vom Auftragnehmer auf ihre technische Funktion und Reparaturfähigkeit überprüft und die vom Auftraggeber anzuzeigenden Mängel unter Berücksichtigung von Ziffer 5. (nicht durchführbare Reparaturen) als Einzelleistung behoben. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrags und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

§ 2 Preise und Zahlung

Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftragnehmers muss schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Die Zahlung ist bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Abzug von Skonto zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger – vom Auftragnehmer bestrittener – Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.

§ 3 Kostenangaben, Kostenvoranschlag

Soweit ausdrücklich gewünscht, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis per Reparaturangebot angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 Prozent überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich und in schriftlicher Form zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

§ 4 Gewährleistung

Die Gewährleistungsprüfung und die Gewährleistungserfüllung an dem Reparaturgegenstand findet ausschließlich im Hause des Auftragnehmers statt. Zu diesem Zweck schickt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand auf seine Kosten an den Auftragnehmer. Liegt ein Gewährleistungsfall bei dem Reparaturgegenstand vor, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen zu reparieren oder gleichwertigen Ersatz auf seine Kosten an den Auftraggeber zu versenden. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer nur für Mängel der von ihm durchgeführten Arbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Abnahme der Reparatur durch den Auftraggeber. Im Gewährleistungsfall hat der Auftragnehmer bei Fehlschlagen des ersten Mangelbeseitigungsversuchs das Recht zur wiederholten Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber seinerseits hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, besteht nicht mehr, soweit er seiner Rügepflicht nicht spätestens eine Woche nach Feststellung des Mangels nachgekommen ist. Die Frist für die Gewährleistung wird um die Dauer der durch die Mangelbeseitigungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstands verlängert. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile. Durch seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Arbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Läßt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mangelbeseitigung durch sein Verschulden verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des wiederholten Fehlschlagens der Mangelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Nicht durchführbare Reparatur

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand bei der technischen Überprüfung der Geräte (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:
– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;
– eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist;
– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
– der Auftraggeber den vereinbarten Termin oder Mitwirkungsobliegenheiten trotz Fristsetzung schuldhaft versäumt hat;
– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist;
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, gegen Erstattung der Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Nicht reparable Geräte werden auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesendet. Der Auftraggeber kann jedoch die Entsorgung der nicht reparablen Geräte durch den Auftragnehmer gegen Übernahme der Entsorgungskosten beauftragen.

§ 6 Transport und Versicherung

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung – auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Dem Auftraggeber steht es frei, nach Durchführung der Reparatur den Reparaturgegenstand beim Auftragnehmer abzuholen. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr. Auf schriftliche Weisung des Auftraggebers hin wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren (z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer usw.) versichert. Während der Reparaturzeit im Hause des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (Verzug), kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Hause Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Reparaturfrist

Die Angaben über die Reparaturfristen und -zeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als solche bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann erhalten, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zum Rücktransport oder zur Abholung durch den Auftraggeber bereitsteht. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei erforderlichen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 5 Prozent, im Ganzen jedoch höchstens 50 Prozent des Reparaturpreises für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstands, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist, welche die Androhung der Ablehnung der Leistung beinhalten muss, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen unbeschadet der Ziffer 10. dieser Bestimmungen nicht.

§ 8 Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm der Reparaturgegenstand wieder zur Verfügung steht. Erweist sich die Arbeit als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang sämtlicher in Rechnung gestellter Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem auf Grund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

§ 10 Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

Werden Teile des Reparaturgegenstands durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt der nachfolgende Absatz entsprechend. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche – insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung – oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen. Hierbei ist es gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers oder seiner Angestellten bzw. Erfüllungsgehilfen, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 11 Sonstige Bestimmungen, Gerichtsstand

Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Auftragnehmers zu erbringen. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.